Wir unterstützen Sie bei der Dekarbonisierung Ihrer Anlagen, Optimierung effizienter Wärmenetze und Planung zukunftsfähiger Energieinfrastruktur.
Dekarbonisierung
(CO2-Emissionen reduzieren)
Net Zero (Klimaneutralität)
Power-to-Heat
Kommunale Wärmeplanung
Transformationsplanung
Temperaturabsenkung Wärmenetze
Langfristige Energie und Infrastrukturplanung (LEIP)
Energiespeicherlösungen
Integration von Wasserstofftechnologien
Über Modul 1 werden der Erwerb und die Installation von hocheffizienten elektrischen Motoren, Pumpen, Ventilatoren und Drucklufterzeugern gefördert. Jede Anlage bzw. Komponente, für die eine Förderung beantragt wird, muss eine im Unternehmen vorhandene Bestandsanlage/ Bestandskomponente ersetzen. Gefördert werden außerdem Wärmedämmmaßnahmen an Bestandsanlagen sowie Wärmeübertrager zur Erschließung der Abwärme von Bestandsanlagen. Antragsberechtigt sind ausschließlich kleine und mittelständische Unternehmen (KMU).
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden der Erwerb und die Installation folgender Anlagen bzw. Komponenten
Die Anlagen bzw. Komponenten, für die eine Förderung beantragt wird, müssen im Unternehmen vorhandene Bestandsanlagen/ Bestandskomponenten ersetzen. Darüber hinaus wird auch Folgendes gefördert:
Die Förderung der oben genannten Maßnahmen erfolgt gemäß den Anforderungen, die in der der Anlage zum Merkblatt „Modul 1 – Querschnittstechnologien“ enthalten sind.
Investitionsvolumen und Höhe der Förderung
Über Modul 2 werden der Erwerb und die Installation folgender Anlagen zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien gefördert: Solarkollektoranlagen, Wärmepumpen, Geothermie-Anlagen, Anlagen zur Biomassefeuerung. Die mit den geförderten Anlagen bereitgestellte Wärme muss zu über 50 Prozent für Prozesse, d. h. zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Veredelung von Produkten oder zur Erbringung von Dienstleistungen verwendet werden.
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden der Erwerb und die Installation folgender Anlagen:
Höhe der Förderung
Gefördert werden im Rahmen von Modul 3 Soft- und Hardware im Zusammenhang mit der Einrichtung oder Anwendung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems.
Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind insbesondere der Erwerb, die Installation und die Inbetriebnahme:
Zu den förderfähigen Investitionskosten zählen insbesondere:
Höhe der Förderung
Über die Basisförderung können sich Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) Anlagen fördern lassen, die zu bestimmten Technologiekategorien gehören, ohne hierfür ein umfangreiches Einsparkonzept erstellen zu müssen. Anlagen bzw. Komponenten, für die eine Förderung beantragt wird, müssen im Unternehmen vorhandene ineffiziente Bestandsanlagen ersetzen. Für die Antragstellung ist ein Nachweis erforderlich, dass der Bedarf an Endenergie in Folge des Anlagenaustausches um mindestens 15 % reduziert wird.
Gegenstand der Basisförderung
Gefördert werden der Erwerb und die Installation/Montage von Anlagen, die zu folgenden Kategorien gehören:
Investitionsvolumen und Höhe der Förderung
Weitestgehend technologieoffene Förderung für Maßnahmen zur Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz von industriellen/gewerblichen Prozessen. Eine Förderung ist u. a. nur möglich, wenn anhand eines Einsparkonzeptes Treibhausgaseinsparungen in bestimmter Höhe nachgewiesen werden können.
Gegenstand der Premiumförderung
Die Förderung erfolgt weitestgehend technologieoffen uns ist nicht auf bestimmte Technologiekategorien beschränkt. Gefördert werden beispielsweise folgende investive Maßnahmen:
Höhe der Förderung
Ziel der Förderung von Transformationsplänen ist es, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung der eigenen Transformation hin zur Treibhausgasneutralität zu unterstützen. Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Transformationsplans gehört u. a. ein Katalog mit konkreten unternehmensspezifischen Maßnahmen, durch deren Umsetzung die Treibhausgas-Emissionen deutlich gesenkt werden können.
Über Modul 6 wird der Austausch vorhandener Produktionsanlagen, die mit Erdgas, Kohle oder Mineralöl oder mit aus Erdgas, Kohle oder fossilem Öl (Mineralöl) gewonnenen Energieträgern betrieben werden, durch elektrisch oder mit erneuerbaren Energien zu betreibenden Neuanlagen gefördert. Förderfähig ist nicht nur der Austausch, sondern auch die entsprechende Umrüstung von Bestandsanlagen.
Gegenstand der Förderung
Investitionsvolumen und Höhe der Förderung
Förderfähig in Modul 1 sind Transformationspläne und Machbarkeitsstudien, inklusive der Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen der HOAI 1-4 (LPH1-4). Diese müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein. Transformationspläne sollen dabei den Umbau bestehender Wärmenetzsysteme – hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetzsystem bis 2045 - aufzeigen. Sie dienen dem Zweck, den zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Umbau bestehender Wärmenetzsysteme darzustellen.
Machbarkeitsstudien sollen die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung untersuchen (mindestens 75 Prozent erneuerbare Energien und Abwärme).
Art und Umfang der Förderung:
Förderfähig in Modul 1 sind Transformationspläne und Machbarkeitsstudien, inklusive der Planungsleistungen angelehnt an die Leistungsphasen der HOAI 1-4 (LPH1-4). Diese müssen auf die Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten ausgerichtet sein. Transformationspläne solleDie systemische Förderung umfasst den Neubau von Wärmenetzen, die zu mindestens 75 Prozent mit erneuerbaren Energien und Abwärme gespeist werden, sowie die Transformation von Bestandsinfrastrukturen zu treibhausgasneutralen Wärmenetzen. Förderfähig in Modul 2 sind die aufgeführten Maßnahmen, sofern sie sich auf Wärmnetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen. Voraussetzung für die systemische Förderung ist u.a. die Vorlage einer Machbarkeitsstudie (Neubau) bzw. eines Transformationsplanes (Bestandsnetz). Hierbei muss es sich nicht um eine Machbarkeitsstudie bzw. Transformationsplan handeln, die bzw. der im Rahmen des Moduls 1 gefördert wurde. Allerdings muss die vorgelegte Machbarkeitsstudie bzw. der vorgelegte Transformationsplan den Anforderungen zum Mindestinhalt und Aufbau gem. den jeweils gültigen Merkblättern genügen.
Die Förderung in Modul 2 umfasst grundsätzlich alle Maßnahmen von der Installierung der Erzeugungsanlagen über die Wärmeverteilung bis zur Übergabe der Wärme an die versorgten Gebäude, sofern sie einen Beitrag zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung des Wärmenetzes leisten. Damit sind sowohl die notwendigen Planungen (LPH 5-8), Investitionen in förderfähige Wärmequellen, Investitionen in förderfähige Infrastruktur, Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Netztransformation (Umfeldmaßnahmen) erfasst.
Art und Umfang der Förderung:
Die Förderung ist auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt.
Neben der systemischen Förderung ist bei Bestandswärmenetzen auch die Umsetzung von gewissen Einzelmaßnahmen, sofern sie sich auf Wärmenetzsysteme zur Wärmeversorgung von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten beziehen, förderfähig. Die weiteren Fördervoraussetzungen hängen u.a. davon ab, ob für das Bestandswärmenetz, in dem die Einzelmaßnahme durchgeführt wird, ein Transformationsplan vorliegt oder nicht. Wenn ein Transformationsplan vorliegt, sind zusätzliche Einzelmaßnahmen u.a. erst dann förderfähig, wenn mindestens das erste Maßnahmenpaket bereits umgesetzt wurde. Liegt kein Transformationsplan vor, ist eine Einzelmaßnahme nur dann förderfähig, wenn ein Zielbild des dekarbonisierten Wärmenetzes in Grundzügen nebst prognostizierten CO2-Einsparungen vorgelegt werden kann. Eine Betriebskostenförderung für die beantragte Einzelmaßnahme ist in dieser Fallkonstellation (d. h. ohne Transformationsplan) nicht möglich.
Grundsätzlich sind in Bestandswärmenetzen folgende Einzelmaßnahmen förderfähig:
Art und Umfang der Förderung:
Die Förderung ist auf die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt.
Art und Umfang der Förderung:
Für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus Solarthermieanlagen sowie aus strombetriebenen Wärmepumpen, die in Wärmenetze einspeisen, sowohl in neuen wie in zu transformierenden Wärmenetzen wird eine Betriebskostenförderung gewährt.
Die Betriebskostenförderung kann nur für die Erzeugung von erneuerbaren Wärmemengen aus geförderten Solarthermieanlagen sowie aus geförderten strombetriebenen Wärmepumpen gewährt werden. Somit ist es u. a. Fördervoraussetzung, dass die Solarthermieanlage bzw. Wärmepumpe durch die BEW gefördert wurde (d. h. durch einen geförderten Modul 2 oder Modul 3 Antrag). Bei geförderten Solarthermieanlagen ist jeweils ein Antrag pro Einspeisepunkt zu stellen. Bei strombetriebenen Wärmepumpen ist für jede geförderte Wärmepumpe ein separater Antrag zu stellen.
Die Betriebskostenförderung wird auf Basis von Kalenderjahren ausgezahlt – Stichtag für den jeweiligen Betrachtungszeitraum ist der 31. Dezember – und endet 10 Jahre nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage. Sie wird jährlich auf Basis der vom Antragsteller vorzulegenden Daten bestimmt. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung eines Zwischennachweises. Die Zwischennachweise sind bis spätestens 31. März des Folgejahres einzureichen. Der erste Zwischennachweis ist für das Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage einzureichen.
Ein individueller Sanierungsfahrplan ist ein maßgeschneiderter, in Stufen aufgebauter Plan für die energetische Sanierung Ihres Gebäudes. Er zeigt konkrete Schritte zur Reduzierung des Energieverbrauchs und zur Verbesserung des Wohnkomforts auf.